Förderbereich 1

Rahmen­vereinbar­ung mit dem örtl. Jugend­amt

Ziel

Die Rahmenvereinbarungen zwischen Trägern der Suchthilfe sowie der Gemeindepsychiatrie und öffentlicher Jugendhilfe abzuschließen.

Mit der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe können Einrichtungen der Suchthilfe/­Gemeindepsychiatrie Angebote im Rahmen des SGB VIII für Kinder sucht- oder psychisch kranker Eltern sowie ihre Mütter und Väter umsetzen, zum Beispiel Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII). Als Hilfen zur Erziehung werden sozialpädagogische Angebote bezeichnet, die für Kinder, Jugendliche und ihre Familien im Rahmen von Jugendhilfeleistungen erbracht werden.

Unter der Voraussetzung der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe können Rahmenvereinbarungen mit dem örtlichen Jugendamt abgeschlossen und Leistungen im Rahmen der ambulanten Hilfen (§§ 27 bis 35 SGB VIII) erbracht werden. Diese werden entsprechend der ausgehandelten Rahmenvereinbarungen durch das Jugendamt vergütet. Neben der Einzelfallhilfe kann auch die Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII) mit Kindern und Jugendlichen als eine Leistung der Suchthilfe/Gemeindepsychiatrie vorgehalten werden.

Hilfen zur Erziehung bieten Kindern und Jugendlichen und ihren Familien Unterstützung. Belastete Lebenslagen einer Familie wirken belastend auf alle Familienmitglieder – eine Unterstützung der gesamten Familie ist von daher von großer Bedeutung.

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfolgt auf der Grundlage des § 75 SGB VIII und muss bei dem örtlichen Jugendamt beantragt werden.

Die erforderlichen Rahmenvereinbarungen über die Hilfen zur Erziehung (Voraussetzungen, Inhalte, die Qualität und die Vergütung der Angebote etc.) werden in einem gemeinsamen Prozess der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) und der freien Träger miteinander ausgehandelt. Für teilnehmende Einrichtungen am Landesprogramm KIPS Prävention NRW, die bisher keine solche Rahmenvereinbarung mit ihrem öffentlichen Jugendhilfeträger abgeschlossen haben, bieten wir eine Erstberatung zu diesem Thema an. Diese Erstberatung findet, abhängig von der Nachfrage in der jeweiligen Förderphase, entweder als Informationsveranstaltung oder Einzelberatung online oder per Telefon statt. Sollten sich im Verlauf der Verhandlungen mit dem Jugendamt weitere Fragen ergeben, stehen wir auch hierfür im Rahmen unserer Möglichkeiten gerne zur Verfügung.

Förderzeitraum und Förderdauer

Der Förderzeitraum endet spätestens zum 31.03.2025. Dauer und Umfang der Beratungsleistungen, die in Anspruch genommen werden können, ist abhängig vom individuellen Bedarf der Einrichtung und von den Kapazitäten der Referentinnen der Landesfachstelle Frauen und Familie BELLA DONNA.

Was wird gefördert?

Beratungen durch die Referentinnen der Landesfachstelle Frauen und Familie BELLA DONNA der Suchtkooperation NRW.

Einzureichende Dokumente

  • Bitte nutzen Sie das Online-Antragsformular.

Partner*in / Finanzierung

Beratung und Moderation im Rahmen der Referentinnen- und Fortbildungstätigkeit der Landesfachstelle Frauen und Familie BELLA DONNA (Budget Landesfachstelle)

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Sprech­stunde für Online-Beratung

Für den Fall, dass Sie noch Fragen haben, beraten wir Sie gern individuell bei einer Online-Sprechstunde. Zur Termin­vereinbarung schreiben Sie uns einfach eine E-Mail, wir melden uns zeitnah bei Ihnen.

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Online-Info­ver­anstal­tungen

Zur Zeit sind keine Information­sveranstaltungen geplant. Bitte vereinbaren Sie einen individuellen Beratungs­termin.

Kontakt

Sie interessieren sich für das Landesprogramm „KIPS Prävention NRW: Kinder psychisch kranker und suchtkranker Eltern stärken“ oder spielen mit dem Gedanken, sich für eines der Module zu bewerben, haben jedoch noch Fragen? Schreiben Sie uns und wir kümmern uns zeitnah um Ihr Anliegen.

Oder Sie nehmen direkt telefonisch
mit uns Kontakt auf unter 0201 248417-2:

Sprechzeiten
Montag 09:00 – 13:00 Uhr
Mittwoch 12:00 – 16:00 Uhr

Postanschrift:
Landesfachstelle Familie, Geschlechtervielfalt und Sucht BELLA DONNA
Kopstadtplatz 24 -25
45127 Essen