FAQ

Im Folgenden beantworten wir Fragen, die im Zusammenhang mit der Antragstellung häufig gestellt werden. Wir hoffen, Sie finden hier Antwort auf Ihre Fragen!

Können laufende Angebote über KIPS finanziert werden oder müssen die Angebote völlig neu sein? Die Finanzierung für unser bewährtes Angebot läuft Zeitpunkt X aus. Können wir anschließend einen Antrag zur Finanzierung dieses Angebots stellen, um die Weiterführung zu sichern?

Es muss eine Weiterentwicklung erkennbar sein. Dafür können beispielsweise die Erkenntnisse über die Folgen/Auswirkungen der Corona-Pandemie einbezogen werden und entsprechend die Schwerpunkte der Angebote intensiviert werden (COPSY-Studie); beispielsweise Förderung des sozialen Miteinanders, Bewegung.

Wir haben bereits eine Förderung für unsere Angebote, möchten jedoch ausweiten. Ist eine Teilfinanzierung der Angebote über KIPS möglich?

Im Rahmen der Fördervoraussetzungen: Es darf keine Doppelfinanzierung vorliegen. Zusätzliche Angebote zu den bestehenden Angeboten können finanziert werden. (Förderbereich 2: „Die Module dieses Förderbereichs dienen der Umsetzung bereits konzipierter oder der Weiterentwicklung bereits bestehender Angebote.“)

Worauf muss ich achten, wenn ich für mein Angebot verschiedene Finanzmittelgeber*innen habe?

Es muss eine eindeutige Abgrenzung sowohl der Aufgabenbereiche als auch der Ausgaben und der Förderung erkennbar sein (Doppelfinanzierung ausschließen).

Können Einrichtungen einen Antrag im Verbund stellen?

Anträge können ausschließlich von rechtsfähigen Trägern gestellt werden (e.V., GmbH. gGmbH, Stiftungen, Gemeinden). Ist der Verbund kein rechtsfähiger Träger, könnte einer der Einrichtungs-Träger innerhalb des Verbundes einen Antrag für den Verbund stellen. Dieser Träger übernimmt dann entsprechend die Verantwortung für die Einhaltung der Fördervoraussetzungen und die Abwicklung der Fördermittel (Antrag, Weiterleitungsvertrag, Verwendungsnachweis), er ist jedoch nicht berechtigt, die Zuwendungsmittel ganz oder zum Teil weiterzuleiten.

Wenn es einen Träger mit mehreren Projektstandorten gibt: Kann der Träger einen Antrag für alle Standorte stellen oder stellt jeder Projektstandort einen Antrag?

Antragsteller*in kann nur ein rechtsfähiger Träger sein, keine Einrichtung.

Ist die Aufgabe der Entwicklung einer Kooperationsvereinbarung delegierbar, z.B. an die stellvertretende Leitung?

Eine Delegierung der Aufgaben, die im Rahmen des Prozesses zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung anfallen, ist grundsätzlich möglich, sofern intern sichergestellt ist, dass die stellvertretende Leitung Entscheidungsbefugnisse für diese Prozesse innehat.

Schließen sich die GKV-Förderungen gegenseitig aus (kommunale zielgruppenspezifische Förderung und das Landesprogramm KIPS)?

Nein, die verschiedenen GKV-Förderungen, z. B. KIPS Prävention NRW und die Förderung zielgruppenspezifischer Interventionen, schließen sich gegenseitig nicht aus. Bedingung ist eine klare Abgrenzung der Förderprojekte (Aufgabenbereiche, Ausgaben, Förderung), damit eine Doppelförderung ausgeschlossen werden kann.

Ist es möglich, auch nur ein einziges Modul zu beantragen (z.B. das Modul Personalqualifizierung für neues Projektpersonal, um die Qualität laufender Angebote zu sichern)?

Im Zusammenhang mit der Gesamtausrichtung des Landesprogramms kann auch nur ein Modul beantragt werden. (Vernetzung dennoch obligatorisch).

Gibt es die Möglichkeit, zwei Angebote zu konzipieren und umzusetzen?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, zwei Angebote zu konzipieren und umzusetzen. Voraussetzung ist, dass es sich um zwei unterschiedliche Projekte mit je eigenen Konzepten für verschiedene Zielgruppen handelt (z. B. kleine Kinder im Kindergartenalter und Jugendliche).
Zu beachten sind an dieser Stelle die allgemeinen Vergabekriterien (siehe Teilnahmebedingungen und Fördervoraussetzungen): Es besteht kein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf eine Förderung. Die Mittelgeber*innen entscheiden im Rahmen der verfügbaren Fördermittel. Die Auswahl der geförderten Projekte erfolgt durch die Koordinierungsstelle des Landesprogramms aufgrund der Vollständigkeit des Antrags, der Fachlichkeit und Qualität des vorgelegten Konzeptes sowie unter Berücksichtigung der regionalen, thematischen und modularen Verteilung.

Wann ist der früheste Startpunkt für die Einrichtungen (Förderbeginn) und bis wann ist eine Förderung möglich (Ende des Förderzeitraums)?

Die Förderung kann frühestens zum 01.10.2021 beginnen (abhängig von der Einreichungsfrist und der Freigabe der Mittel). Der Förderzeitraum endet spätestens zum 31.03.2025.

Kann ein Träger für mehrere Einrichtungen Anträge stellen?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass ein Träger für mehrere Einrichtungen Anträge stellt.
Zu beachten sind an dieser Stelle die allgemeinen Vergabekriterien (siehe Teilnahmebedingungen und Fördervoraussetzungen): Es besteht kein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf eine Förderung. Die Mittelgeber*innen entscheiden im Rahmen der verfügbaren Fördermittel. Die Auswahl der geförderten Projekte erfolgt durch die Koordinierungsstelle des Landesprogramms aufgrund der Vollständigkeit des Antrags, der Fachlichkeit und Qualität des vorgelegten Konzeptes sowie unter Berücksichtigung der regionalen, thematischen und modularen Verteilung.